AGB Transporter-Design UG (haftungsbeschränkt) · Paderborn
Folienbeschriftung / Vollfolierungen / Teilfolierungen
auf Fremdfahrzeugen oder anderen Gegenständen von Kunden
1. Vertragsgegenstand
Die auf Grundlage der hier vorliegenden AGBs abgeschlossenen Verträge betreffen die Anbringung von Beschriftungsfolien jeder Art (Plottfolien, Wrappingfolien, Spezialfolien) an Fahrzeugen der Kunden. Die Folien können auch auf anderen Gegenständen bzw. Flächen angebracht werden, wobei diese AGBs dann ebenfalls, soweit zutreffend, Anwendung finden.
2. Angebote
Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als bindend bezeichnet.
3. Preise
Es gelten die bei Auftragsabschluss vereinbarten Preise. Verbringung von Fahrzeugen oder Gegenstände an einen anderen Ort sind in den Endpreisen nur dann enthalten, wenn das ausdrücklich vereinbart worden ist. Grundsätzlich werden fertiggestellte Fahrzeuge oder Gegenstände nach Fertigstellung in unserem Betrieb abgenommen und übergeben.
4. Gestaltung nach Kundenwunsch (Urheberrecht und Rechte Dritter) / Bilder vom Kundenfahrzeug, Kundengegenstand
Für individuelle Gestaltungen seiner Folie hat der Kunde die für den Foliendruck erforderlichen Angaben und Vorlagen unmittelbar nach Vertragsschluss an uns zu übermitteln. Der Kunde sichert zu, dass sich unter den von ihm gestellten Vorlagen sich keine befinden, die Rechte Dritter (Urheberrechte, Namensrechte, Markenrechte) verletzen oder gegen geltende Gesetze verstoßen. Der Kunde stellt uns ausdrücklich von allen in diesem Zusammenhang von Dritten gegen uns geltend gemachten Ansprüchen frei. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer eventuell notwendigen Rechtsverteidigung durch uns.
Zu Dokumentations- und Werbezwecken erstellen wir regelmäßig Fotos unserer Arbeiten bzw. von Kundenfahrzeugen und veröffentlichen diese auch auf unserer Webseite, auf von uns betriebenen Social-Media-Plattformen sowie Printprodukte. Dem stimmt der Kunde mit der Auftragsvergabe zu.
Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte werden Kennzeichen unkenntlich gemacht. Die Rechte an den Bildern liegen ausschließlich bei uns und dürfen ohne unsere Zustimmung weder kopiert noch veröffentlicht werden.
5. Zeitlicher Rahmen der Beschriftung/Folierung
Der zeitliche Ablauf für die Beschriftung / Folierung wird immer im Einzelfall abgeklärt. Je nach Beschaffenheit und nötiger Vorarbeit am Fahrzeug, dauern die Arbeiten bei uns in etwa zwischen zwei und fünf Tagen nach der Kundenfreigabe der Gestaltung. Andere Absprachen sind möglich und werden schriftlich festgehalten.
6. Ort der Leistung
Das Fahrzeug wird kundenseitig in frisch gewaschenem Zustand angeliefert und nach vollendeter Beschriftung / Folierung der Arbeiten wieder abgeholt. Eine Übergabe bzw. Verbringung des Fahrzeugs an einem anderen Ort erfolgt nur nach Vereinbarung gegen zusätzlicher Berechnung.
7. Vorbereitung der Flächen durch den Kunden
Basis einer Fahrzeugvoll- oder -teilfolierung ist die Bereitstellung eines grundgereinigten Fahrzeugs. In Waschstraßen genügt eine einfache Wäsche ohne Politur oder Wachsen – sollte der Lack gewachst worden sein, so muss dieser vor der Verklebung entfernt werden.
Das Fahrzeug oder die Gegenstände dürfen keine Verunreinigungen wie grobe Verunreinigungen oder Teerflecken, Insektenrückstände, Klebereste (insbesondere bei Verlegung von Sonnenschutzfolien oder Rückstände von alten Folien etc.) aufweisen. Reinigungsarbeiten, die durch uns durchgeführt werden müssen, werden nach Aufwand im Rahmen der Beschriftung / Folierung berechnet.
8. Haltbarkeit der Beschriftung / Folierung auf Lacken und anderen Untergründen
Die Haltbarkeit der Folie ist stark abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes auf der sie verklebt wird. Auf sauberen, wachs- und politurfreien Flächen hält die Folie üblicherweise zwischen 5 und 10 Jahren. Eine Gewähr für eine bestimmte Mindesthaltbarkeit kann jedoch nicht übernommen werden, da die Haltbarkeit auch vom Untergrund sowie der Vorarbeit des Kunden abhängt. Kürzere Haltbarkeiten oder Probleme bei der Verklebung tauchen zum Beispiel des öfteren bei überlackierten Kunststoffteilen auf. Kunststoffteile, die nicht lackiert sind oder Silikonanteile enthalten können nicht beklebt werden. Lackkorrekturen, wie zum Beispiel nach Unfällen oder anderen Einflüssen, stellen im Regelfall bei der Verklebung kein Hindernis dar, sofern sie durch einen Fachbetrieb durchgeführt wurden. Jedoch ist die Haltbarkeit des Lackes in der Regel nicht mit einem Originallack vergleichbar, so dass es dort bei der Entfernung der Folien zu Lackabhebungen kommen kann.
Rost, Silikon oder Gummi kann grundsätzlich nicht beklebt werden! Wir bekleben ausschließlich glatte Flächen. Auf strukturierten Oberflächen kann eine Haftung der Folie nicht gewährleistet werden – gegebenenfalls können Klebetests durchgeführt werden. Eine Gewähr der Verklebung auf solchen Flächen geben wir jedoch nicht.
9. Schäden durch die Folierung
Bei einer Folierung ist es nicht immer vermeidbar, dass die Folie nach Anbringung auf dem Lack geschnitten werden muss. In der Regel werden diese Schnitte an verdeckten oder nicht einsehbaren Stellen durchgeführt. Durch das Schneiden können leichte Kratzer im Lack entstehen, die jedoch in der Regel durch Polieren beseitigt werden können.
Bei der Repositionierung oder durch das Abziehen der Folie können Schäden am Lack auftreten (z.B. Ausbrechen von Lacksplitter aus der lackierten Oberfläche). Dies ist in so gut wie allen Fällen auf fehlerhafte Lackierungen zurückzuführen wie z.B. eine unsachgemäße Ausbesserung oder schlecht nachlackierte Stellen.
Bei Scheibenfolierungen kann es vorkommen, dass sich bei späterer Entfernung der Folien einzelne Drähte der Scheibenheizung ganz oder teilweise ablösen. Eine Haftung für solche Schäden wird durch uns ausdrücklich nicht übernommen.
10. Spezialfolien / Folien mit Struktur
Bei der Verklebung von Folien mit Oberflächenstrukturen, wie z.B. Carbonfolien, können sich auf der verklebten Fläche optisch unterschiedliche Eindrücke ergeben. Diese sind mal mehr oder weniger sichtbar. Solche Unterschiede sind produktionsbedingt nicht vermeidbar und stellen keinen Mangel dar.
11. Schäden an Kunststoffteilen / Typenbezeichnungen
Zu entfernende Teile wie z.B. Türgriffe, Typenzeichen, Zier- oder Gummileisten, Dichtungen verursachen Zusatzkosten – es sei denn, diese wurden im Angebot explizit ausgewiesen.
Kunststoffklipse, mit denen diese Teile angebracht sind und vor der Verklebung entfernt werden müssen, können dabei zerbrechen. Sollte dies passieren, werden diese Teile auf Kosten des Kunden beim Hersteller besorgt. Der Ersatz dieser Kleinteile ist als völlig normal anzusehen und ist nicht reklamierbar.
12. Falten und Überlappungen bei der Folierung
Unsere Folierungen sind kaum von einer Lackierung zu unterscheiden. Jedoch ist sie einer Lackierung nicht gleichzusetzen, da Folie in ihren Eigenschaften anders reagiert als Lack. Evtl. auftretende Faltenbildung, die bei extremen Rundungen von Teilen entstehen können, werden so eingearbeitet, dass sie nicht sofort ins Auge fallen. Sie lassen sich jedoch aufgrund der physikalischen Eigenschaften nicht vermeiden und stellen keine Mängel dar. Bei der Folierung von Flächen, die die produktionstechnischen Folienbreiten übersteigen, kann eine Überlappung erforderlich machen. Dabei versuchen wir diese optisch so zu integrieren, dass sie möglichst nicht auffallen und an unproblematischen Stellen sind.
13. Einschlüsse von Staub, Luftbläschen, Verunreinigungen
Bei der Verklebung von Beschriftungen auf den Lack sind kleine Staubpartikel nicht immer vermeidbar. Durch die Struktur der Folie verschwinden diese in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Verklebung und lösen sich, je nach Qualität und Beschaffenheit der Folie, fast gänzlich auf.
Ein ähnliches Verhalten haben Luftbläschen oder bei Nassverklebung Wasserbläschen – sie verschwinden nach ca. vier Wochen vollständig. Auch bei Voll- oder Teilverklebungen sind Staubeinschlüsse zwischen Folie und Untergrund möglich und kein Grund zur Reklamation.
Scheibentönungen können nicht vollständig fett- und staubfrei realisiert werden. Beachten Sie, dass bei einer Betrachtung aus nächster Nähe Staubpartikel zu sehen seien können, was nicht vermeidbar ist und so keinen Mangel darstellt.
14. Problematische Stellen / Einlieger / Aufwand durch zusätzliche Montagen
Sicherheitstechnische Fahrzeugelemente, wie der Seitenairbag oder andere elektronisch verarbeitete Geräte erfordern bei einer Demontage für die Beklebung einen hohen Montageaufwand. In diesen Fällen erfordert das in der Regel die Hinzuziehung von Personal einer Fachwerkstatt. Für diese Montagen übernehmen wir grundsätzlich keine Gewährleistung oder Haftung. Sie werden im Namen des Kunden durchgeführt. Wenn diese Arbeiten vom Kunden nicht gewünscht sind, hat er gewisse Einschränkungen des Endergebnisses zu akzeptieren, da die Folie dann nicht in einem Stück verarbeitet werden kann und dann sogenannten Einlegern überlappend gearbeitet wird. Es wird versucht, die Folienschnitte an nicht markanten Stellen durchzuführen. In starken Vertiefungen, wie zum Beispiel bei Frontspoilern, lassen sich häufig nur auf diese Art verarbeiten, um einer Überdehnung der Folie und so einem schnellen Ablösen der Folie entgegenzuwirken. An den Stellen, an denen eine Dehnung der Folie nicht vermieden werden kann, können Dehnungsstreifen oder ähnliche Oberflächenerscheinungen auftreten. Dies ist dann materialbedingt nicht vermeidbar und stellt keinen Mangel dar.
15. Nachbesserung / Gewährleistung
Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, so vereinbart der Kunde einen Begutachtungstermin in unserer Werkstatt. Kleinere Mängel werden in der Regel zeitnah und nach Absprache korrigiert. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht, nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist eine Neuherstellung oder Nachbesserung vorzunehmen. Eine Mängelbeseitigung durch Dritte, die ohne unsere Zustimmung erfolgt, entbindet uns von jeglicher Mängelhaftung.
Der Kunde hat das Fahrzeug bei Abholung zu überprüfen und eventuelle Mängel sofort anzuzeigen. Spätere Reklamationen können wir nicht akzeptieren.
Bei später auftretenden Mängeln hat die Mängelanzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, schriftlich zu erfolgen.
Bei begründeten Reklamationen werden Mängel sofort behoben.
Die Folie erhält erst nach ca. ein bis zwei Tagen die volle Haftung. Daher empfehlen wir, Kanten am nächsten Tag nach der Fertigstellung nachzuarbeiten und noch einmal mit Wärme zu fixieren. Dafür benötigen wir das Fahrzeug in der Regel für einen weiteren Tag. Eilige Kunden, die darauf verzichten, weisen wir darauf hin, dass sie diesbezüglich ihren Gewährleistungsanspruch verlieren.
16. Garantien
Auf unsere Arbeit gewähren wir die gesetzliche Gewährleistung. Die Garantien der Folien liegen in der Regel von drei bis zehn Jahre – je nach Hersteller.
17. Leistungshindernisse
Bei höherer Gewalt (z.B. Kälte) oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. Lieferprobleme von Folien) besteht kein Anspruch auf eine Durchführung.
Besteht der Auftraggeber trotz höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen auf Durchführung des Auftrags, so können wir keinerlei Gewähr auf die Verarbeitung und Folie geben, da gegebenenfalls keine hochwertigen Folien eingesetzt werden können. Sobald das Leistungshindernis nicht mehr gegeben ist, bemühen wir uns innerhalb eines angemessenen Zeitraums den Auftrag durchzuführen. In solchen Fällen haften wir nicht für entstandene Kosten des Kunden oder andere Dritte. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangene Gewinne oder Ansprüche Dritter wird ebenfalls nicht gehaftet. Tritt der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Absage von seinem Auftrag zurück, so sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis die entstandenen Materialkosten und Ausfallzeiten als Entschädigung einzufordern bzw. einzubehalten. Das sind der Regel 30 % der Auftragssumme, mindestens jedoch der Materialpreis.
18. Datenschutz
Die uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der Verträge gespeichert und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittelung der Daten benötigen (z.B. das mit einer Lieferung beauftragte Versandunternehmen, das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut). In diesen Fällen beschränkt sich die Übermittlung der Daten auf das notwendige Minimum.
19. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Auslieferung. Privatkundenaufträge werden sofort in bar fällig.
Alle Preise verstehen netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlungen des Auftraggebers durch Überweisung oder per Scheck gelten erst mit dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Geschäftskonto als erfolgt. Bleiben Zahlungen ganz oder teilweise aus, haben wir das Recht dem Auftraggeber 20 % der Auftragssumme als Entschädigung in Rechnung zu stellen. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesen Vereinbarungen betrifft. Dessen ungeachtet sind wir auch berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzuhalten. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von uns an Dritte zu übertragen.
20. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.